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 Markenrechtsverletzung

10+ Fragen und 10+ Antworten zur Markenrechtsverletzung

Verletzungshandlungen | Verwechslungsgefahr

– Übersicht: Die Markenrechtsverletzung

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers eine Marke verwendet, die einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen gehört. Dies kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. die Verwendung einer ähnlichen Marke, die Verwendung einer bekannten Marke, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu bewerben oder zu verkaufen, oder die Verwendung einer Marke, um Verbraucher in die Irre zu führen.

Markenrechtsverletzungen sind ein ernstes Problem für Markeninhaber, da sie den Ruf ihrer Marke und ihr geistiges Eigentum gefährden können. Wenn eine Markenrechtsverletzung festgestellt wird, kann der Markeninhaber rechtliche Schritte einleiten, um die Verwendung der Marke zu stoppen und Schadensersatz zu fordern.

Um Markenrechtsverletzungen zu vermeiden, ist es wichtig, dass Unternehmen und Einzelpersonen sorgfältig prüfen, ob sie eine Marke verwenden, bevor sie dies tun. Es ist auch wichtig, auf Markenrechtsverletzungen zu achten und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, um die Verletzung zu stoppen und Schäden zu minimieren.

Insgesamt ist die Einhaltung von Markenrechten ein wichtiger Aspekt des Schutzes von geistigem Eigentum und der Wahrung der Integrität von Marken. Wenn Sie vermuten, dass Ihre Marke von einer Verletzung betroffen ist, sollten Sie unverzüglich rechtliche Schritte ergreifen, um Ihre Rechte zu schützen und Ihre Marke zu verteidigen.

Wir helfen Ihnen, wenn Ihre Marke verletzt wird oder Ihnen eine Markenverletzung vorgeworfen wird.

Markenrechtsverletzung: Die Verletzungshandlung

Eine Verletzungshandlung im Markenrecht kann jede Benutzung einer eingetragenen Marken (§14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 2 UMV) im geschäftlichen Verkehr sein. Geschäftlich handelt der, der nicht ausschließlich privat handelt. Das Markenrecht schützt außerdem weitere Kennzeichen, wie z.B. das Unternehmenskennzeichen (§15 Abs. 2 MarkenG). Das Unternehmenskennzeichen entspricht im Wesentlichen dem Firmennamen. 

Übersicht: Verletzungshandlungen im Markenrecht

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Benutzung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen ("Doppelidentverletzung")

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Benutzung eines identischen Unternehmenskennzeichens für ein Unternehmen in der gleichen Branche

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Benutzung einer identischen Marke für ähnliche Waren und Dienstleistungen

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Benutzung eines identischen Unternehmenskennzeichens für ein Unternehmen in einer ähnlichen Branche

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Benutzung einer ähnlichen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen

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Benutzung eines ähnlichen Unternehmenskennzeichens für ein Unternehmen in der gleichen Branche

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Benutzung einer identischen oder ähnlichen Marke für unähnliche Waren oder Dienstleistungen, wenn die Marke sehr bekannt ist und die Markennutzung die bekannte Marke unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt

Keine Markerechtverletzungen sind…

Oftmals wird jedoch auch abgemahnt, obwohl gar keine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Die wichtigsten Fälle, in denen keine Markenverletztung vorliegt: 

Bloße Markennennung (statt Markennutzung): Eine bloße Markennennung liegt vor, wenn die Marke nicht zur Kennzeichnung oder Bewerbung von bestimmten Produkten verwendet wird. Das ist beispielsweise im Rahmen der Berichterstattung der Fall.

Rein dekorative Nutzung: eine dekorative Nutzung liegt vor, wenn ausgeschlossen ist, dass der angesprochene Verkehr die Marke als Herkunftshinweis ansieht. Insbesondere in der Textilbranche kann das öfter vorkommen. Insbesondere bei großflächigen Drucken auf der Brust ist es üblich, dass man dort nicht die Marke hinter dem Kleidungsstück anbringt. Selbst wenn „DDR“ als Marke eingetragen wäre, würden die meisten bei einem DDR-T-Shirt eher an Ostalgie als an eine Marke denken.

Benutzung als bloße Modellbezeichnung: Die „Modellbezeichnung“ als Untergruppe der Nichtverletzung hat der BGH erst im Jahr 2019 für sich entdeckt. In der Entscheidung „SAM“ stellte er fest, dass es insbesondere in der Modebranche üblich ist, innerhalb einer Marke den einzelnen Modellen Namen zu geben, ohne sie gleich als Marke zu nutzen. Es diene vielmehr der einfachen Zuordnung beim Hersteller oder Händler selbst. 

Beschreibende Nutzung: Das Markenrecht wird ebenfalls nicht verletzt, wenn die geschützte Marke beschreibens genutzt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Marke wahlweise das Produkt selbst beschreibt oder eine Eigenschaft des Produkts. Das ist auch dann der Fall, wenn die Ware bestimmungsgemäß für ein anderes Produkt verwendet wird. Das ist beispielsweise der Fall bei Handyhüllen für ein bestimmtes Smartfone, bei Tuningteilen für bestimmte Fahrzeuge usw.

Erschöpfung der Marke: Eine Markenverletzung liegt auch dann nicht vor, wenn der Wert der Marke bereits „erschöpft“ ist. Die Erschöpfung tritt ein, wenn sich der Wert der Marke bereits einmal realisiert hat. Das wiederum ist der Fall, wenn die Ware durch den Markeninhaber oder Lizenznehmer im Inland oder in den europäischen Wirtschaftsraum eingebracht wurde.

Nichtbenutzung der Marke: Wenn der Markeninhaber seine Marke in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahre nicht (ernsthaft) nutzt, kann er aus seiner Marke keine Rechte mehr ableiten. Das dürfte übrigens auch der Grund sein, weswegen Twix immer mal wieder kurzzeitig „Raider“ heißt.

 

Warenähnlichkeit und Dienstleistungsähnlichkeit

Üblicherweise außer bei der Verletzung bekannter Marken liegt eine Markenrechtsverletzung nur dann vor, wenn die bei der Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen denjenigen Waren und Dienstleistungen der Verletzungsform jedenfalls ähnlich sind.

Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die das Verhältnis der zu vergleichenden Produkte kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheitihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunftihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsartihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzungihrer wirtschaftlichen Bedeutungihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Vereinfacht gesagt: Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn der Verdacht nahe liegt, die jeweiligen Waren stammten vom gleichen Hersteller oder werden im gleichen Laden verkauft oder die Dienstleistungen werden vom gleichen Anbieter erbracht.

Zeichenähnlichkeit

Bei der Beurteilung einer Markenverletzung sind außerdem das angemeldete Zeichen einerseits und das Zeichen der Verletzungsform andererseits miteinander zu vergleichen.

Die wesentlichen Faktoren des Ähnlichkeitsvergleichs sind die bildliche Ähnlichkeit, die schriftbildliche Ähnlichkeit und die klangliche (phonetische) Ähnlichkeit. Eine untergeordnete Rolle spielt die gedankliche Ähnlichkeit

Insbesondere die klangliche Ähnlichkeit zweier unterschiedlich aussehender Marken wird von unseren Mandanten häufig unterschätzt. Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Fremdwörtern oft zahlreiche Lesarten denkbar sind, wobei jede einzelne davon eine Markenverletzung begründen kann.

Üblicherweise werden beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen nur diejenigen Zeichenbestandteile betrachtet, die Schutzfähig sind. Das bedeutet, dass insbesondere schutzunfähige Bestandteile im Kennzeichenvergleich regelmäßig keine Rolle spielen. So stehen sich bei „Roberts Diner“ und „Roberts Bistro“ lediglich die nichtbeschreibenden Bestandteile „Roberts“ gegenüber, so dass die Zeichen je nach Diktion hochgradig ähnlich oder sogar identisch sind.

Zur Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt es, wenn nur nur eine Ähnlichkeit in einem der vorgenannten Aspekte vorliegt.

 

Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Oft wird in Markenstreitigkeiten auch eine Bewertung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorgenommen. 

Kennzeichnungskraft ist die Eignung einer Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Kennzeichnungskraft setzt sich zusammen aus der der Marke von Haus aus innewohnenden Unterscheidungskraft, der Investition in die Bewerbung der Marke und der bereits erlangten Bekanntheit der Marke.

Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht

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Eine Markenrechtsverletzung liegt üblicherweise dann vor, wenn zwischen den gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr besteht

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Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und dem Grad der Zeichenähnlichkeit

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Auch der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke spielt bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr eine Rolle

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Die Verwechslungsgefahr ist eine Wechselwirkung aus dem Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, dem Grad der Zeichenähnlichkeit und dem Grad der Kennzeichnungskraft

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Sind die Waren oder Dienstleistungen durchschnittlich ähnlich, die gegenüberstehenden Zeichen durchschnittlich ähnlich und ist die ältere Marke durchschnittlich kennzeichnungskräftig, liegt üblicherweise eine Markenverletzung vor

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Ein höherer Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kompensiert einen geringeren Grad der Zeichenähnlichkeit und andersherum. Besonders kennzeichnungskräftige Marken können auch bei geringem Grad der Ähnlichkeiten Schutz begehren.

Bei Markenrechtsverletzungen sofort zum Fachanwalt!

Wie aufgezeigt hängt die Beurteilung einer Markenverletzung von zahlreichen Faktoren ab. Hinter jedem dieser kurz skizzierten Faktoren steht ein Netz aus zigtausend Seiten Kommentarliteratur und unzähliger Entscheidungen der Instanzgerichte, des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und der europäischen Gerichte. Für den Laien ist es nicht zu überblicken. Aber auch für Anwälte in anderen Rechtsgebieten ist die Materie üblicherweise zu komplex.

Wir raten daher dringend dazu. einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu kontaktieren, wenn Sie glauben, dass Ihre Marke verletzt wird oder wenn Sie wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt wurden.

Rechtsanwalt Robert Meyen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hochspezialisert im Bereich des Markenrechts.

 

Markenverletzung? Soforthilfe vom Fachanwalt!