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Klage und einstweilige Verfügung im Markenrecht

Klageverfahren im Markenrecht folgen besonderen Regeln. Vertrauen Sie auf erfahrene Spezialisten.

 

Klage wegen Markenverletzung | Klage auf Löschung einer Marke | Klageverfahren vor dem Bundespatentgericht

– Gerichtsverfahren im Markenrecht

Klage und einstweilige Verfügung im Markenrecht

Im Markenrecht gibt es drei Arten von Klageverfahren: Die Markenverletzungsverfahren, die Markenlöschungsverfahren und die Rechtsbeschwerdeverfahren am Bundespatentgericht (BPatG). Lediglich Verletzungsverfahren können auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ausgefochten werden.

Klage und einstweilige Verfügung wegen einer Markenverletzung

Die Verletzungsklage wird vom Markeninhaber gegen einen vermeintlichen Verletzer erhoben, um dessen Markenverletzungen zu unterbinden und gegebenenfalls Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ziel ist es, die Verletzung der eigenen Marke zu beenden und den Verletzer für seine Handlungen zur Verantwortung zu ziehen.

Mehr zum Markenverletzungsverfahren erfahren Sie hier.

Markenlöschungsverfahren

Die Löschungsklage hingegen wird dazu genutzt, die Löschung oder Einschränkung der Marke eines anderen Markeninhabers zu erreichen. Dabei geht es um die Feststellung, dass die Marke des anderen Markeninhabers nie hätte eingetragen werden dürfen oder im Laufe der Zeit wegen Verfalls oder Nichtigkeit löschungsreif geworden ist.

Mehr zur Markenlöschungsklage erfahren Sie hier.

Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht

Vor dem BPatG finden Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) statt. Die Verfahren am BPatG betreffen die Eintragung oder Nichteintragung von Marken aufgrund relativer oder absoluter Schutzhindernisse.

Mehr zu den Verfahren am BPatG erfahren Sie hier.

Verletzungsverfahren im Markenrecht – Klage und einstweilige Verfügung

Das Verletzungsverfahren im Markenrecht.

Ein Verletzungsverfahren im Markenrecht ist ein Gerichtsverfahren, das dazu dient, die Rechte von Markeninhabern gegenüber Verletzungen ihrer Marken durch Dritte durchzusetzen. In einem solchen Verfahren kann der Markeninhaber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung geltend machen. Markenverletzungsverfahren aus dem MarkenG und der Unionsmarkenverordnung UMV sind im ersten Rechtszug ausschließlich den Landgerichten zugewiesen.

Verletzungen von Markenrechten können beispielsweise durch die Verwendung von ähnlichen oder identischen Zeichen für ähnliche oder identische Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Auch die Verwendung einer Marke, die dem bekannten Ruf einer anderen Marke schadet oder die den bekannten Ruf einer anderen Marke ausnutzt, kann eine Markenverletzung darstellen.

Die einstweilige Verfügung im Markenrecht

Normale Gerichtsverfahren – sogenannte Hauptsacheverfahren – ziehen sich an den Landgerichten üblicherweise über etwa ein bis zwei Jahre. Oft ist es jedoch wichtig, die Markenverletzung sofort zu unterbinden, um weiteren Schaden zu vermeiden.

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverfahren, das dazu dient, eine vorläufige Entscheidung in einer Streitigkeit zu treffen. Im Markenrecht kann eine einstweilige Verfügung dazu dienen, Verletzungen von Markenrechten vorübergehend zu unterbinden. Ein solches Verfahren oftmals binnen ein oder zwei Tagen einem Ergebnis führen und eine schnelle Unterbindung von Markenverletzungen ermöglichen.

Zur Beschleunigung des Verfahrens gelten einige Sonderregelungen. So kann ein „Beweis“ auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geführt werden. Außerdem gelten die Verspätungsvorschriften nicht, so dass die andere Partei durch Beweismittel noch in der mündlichen Verhandlung überrascht werden kann.

Das Privileg eines solchen Eilverfahrens kommt aber nur demjenigen zugute, der Zeit, dass die Angelegenheit für ihn dringend ist. Wann eine solche Dringlichkeit vorliegt, beurteilen die Landgerichte unterschiedlich. Bei den meisten Gerichten beträgt die Dringlichkeitsfrist ein bis zwei Monate ab Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung, wenn in der Zwischenzeit bereits abgemahnt wurde.

Für Markeninhaber ist das einstweilige Verfügungsverfahren sehr vorteilhaft, da das Kostenrisiko niedriger ist, üblicherweise kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden muss und bereits nach wenigen Tagen klar ist, wie das Gericht sich in dieser Markenstreitigkeit positioniert.

Die Parteien können vereinbaren, dass die einstweilige Verfügung wie ein vollwertiges Gerichtsurteil wirken soll. Der Markeninhaber fordert den Verletzer mit einem sogenannten Abschlussschreiben dazu auf; der  Markenverletzer kann die Angelegenheit dann mit einer sogenannten Abschlusserklärung beenden.

Markenlöschungsverfahren

Löschungsklagen: Verfall und Nichtigkeit der Marke

Löschungsverfahren können aus verschiedenen Gründen geführt werden:

  1. Die Marke wurde zu Unrecht eingetragen.
  2. Die Marke wurde seinerzeit rechtmäßig eingetragen, könnte aber heutzutage so nicht mehr eingetragen werden.
  3. Die Marke wurde seinerzeit rechtmäßig eingetragen, wurde anschließend aber nicht mehr genutzt.

Löschungsklage wegen Nichtigkeit der Marke

Eine Marke ist nichtig, wenn Sie entweder gar nicht erst eingetragen werden dürfte, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eingetragen werden dürfte oder wenn der Eintragung ältere Rechte entgegenstehen.

Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Marken können nur eingetragen werden, wenn sie Unterscheidungskraft aufweisen, grafisch darstellbar sind, nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen und wenn die Anmeldung nicht bösgläubig erfolgte. Man spricht von „absoluten Schutzhindernissen“.

Unterscheidungskraft ist die Eignung der Marke, ein Produkt als einem bestimmten Unternehmen zugehörig zu kennzeichnen (sogenannte „Herkunftsfunktion“). Unterscheidungskraft fehlt insbesondere dann, wenn die Marke das Produkt oder Eigenschaften des Produkts umschreibt oder aus bloßen Anpreisungen besteht.

Oft gehen die Meinungen darüber, ob (gerade noch) Unterscheidungskraft gegeben ist, auseinander. So ist es bei englischen Begriffen oft reine Glückssache, ob sie der Prüfer bei der Markeneintragung als „für jedermann verständlich“ oder als unterscheidungskräftiges, weil völlig unbekanntes Vokabular einstuft.

Ob eine Marke gegen die guten Sitten verstößt ist nicht zuletzt auch die Frage von Zeitgeist und persönlichem Empfinden. Jüngst hielten die Instanzgerichte „Fucking hell“ für sittenwidrig, „Fack ju Göthe“ jedoch für humorvoll und absolut hinnehmbar.

Ob eine Marke bösgläubig angemeldet wurde ist für den Prüfer bei der Markeneintragung immer unsichtbar.

Jedermann ist jederzeit berechtigt, aus den vorgenannten Gründen Klage gegen die Eintragung einer Marke einzureichen.

Es kann auch vorkommen, dass bei Anmeldung der Marke noch Unterscheidungskraft vorlag, der Markenname jedoch über die Jahre zum Gattungsbegriff geworden ist. 

Nichtigkeit wegen relativer Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse sind Hindernisse, die die Registrierung einer Marke beeinträchtigen können, weil bereits eine ähnliche oder identische Marke registriert oder angemeldet wurde oder eine ältere Marke oder anderweitige Rechte an der Marke existieren. 

Zu den häufigsten Arten von relativen Schutzhindernissen gehören identische oder ähnliche Marken, die bereits registriert oder angemeldet wurden, sowie ältere Rechte an geografischen Bezeichnungen, geschützten Ursprungsbezeichnungen, Firmennamen oder anderen gewerblichen Schutzrechten. In einigen Fällen kann die Registrierung einer Marke auch durch ähnliche oder identische Domainnamen beeinträchtigt werden, die bereits registriert wurden.

Der Prüfer beim Markenamt prüft Markenanmeldungen nicht auf relative Schutzhindernisse. Vielmehr ist der Inhaber des älteren Zeichens angehalten, selbst ein Widerspruchsverfahren beim Markenamt oder eine Nichtskeitsklage wegen relativer Schutzhindernisse zu führen.

Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke

Der Verfall einer Marke tritt ein, wenn der Inhaber einer Marke für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Eintragung der Marke keine Benutzung dieser Marke vorgenommen hat oder wenn eine solche Benutzung für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren unterbrochen wurde. Man spricht vom „Benutzungszwang“ der Marke.

Wenn die Marke verfällt, verliert der Inhaber alle Markenrechte an dieser Marke, einschließlich des Rechts, sie zu verwenden, und des Rechts, andere Personen an der Verwendung der Marke zu hindern. Dritte können dann die Marke ohne Einschränkungen verwenden.

Jedermann kann eine Klage wegen Verfalls einer Marke bei den Landgerichten einreichen. Die Beweislast, dass die Marke innerhalb des Fünfjahreszeitraums trägt der Markeninhaber.

Löschungsklage als Widerklage

Häufig wird die Löschungsklage nicht isoliert erhoben, sondern als Verteidigungsmittel gegen die Verletzungsklage genutzt. Das Gericht prüft dann zunächst, ob die Marke gelöscht werden muss und erst anschließend, ob eine Verletzung der Marke vorliegt.

Hilfe vom Fachanwalt bei Markenprozessen

Markenanwalt Robert Meyen verfügt über langjährige Erfahrung im Markenrecht und in der Prozessführung. Er kennt die rechtlichen Möglichkeiten und Risiken und setzt sich mit Verve für die Interessen seiner Mandanten ein.

 

Markenstreitigkeiten vor dem Bundespatentgericht (BPatG)

Markenverfahren am Bundespatentgericht

Das Bundespatentgericht (BPatG) ist in Deutschland zuständig für die Entscheidung in verschiedenen Verfahren im Bereich des Markenrechts. In Markensachen ist das BPatG die erste Instanz zur Überprüfung von Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des DPMA

Das DPMA entscheidet mittels Beschluss über die Eintragung oder Nichteintragung einer Marke wegen absoluter und relativer Schutzhindernisse sowie über die Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit der Marke im Beschlusswege. Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Nichteintragung der Marke im Widerspruchsverfahren ist der jeweils Unterlegene klageberechtigt.

Ist der Antragsteller mit diesem Beschluss nicht einverstanden, kann er nach seiner Wahl Erinnerung gegen den Beschluss am DPMA oder Beschwerde gegen den Beschluss am BPatG einlegen.

Klage am BPatG bei Nichteintragung wegen absoluter Schutzhindernisse

Weist das DPMA einen Antrag auf Eintragung einer Marke zurück, weil es der Meinung ist, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, sie verstoße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten oder sei bösgläubig kann der Markenanmelder beim BPatG auf Eintragung der Marke klagen. 

Die Prüfer am DPMA weisen in jüngerer Vergangenheit vermehrt Markenanmeldungen zurück, weil das Markenregister mit fast einer Millionen Marken „überfüllt“ ist. 

Die Chancen, einen solchen Zurückweisungsbeschluss am BPatG zu korrigieren, stehen recht gut.

Klage am BPatG bei Eintragung oder Nichteintragung wegen relativer Schutzhindernisse

Glaubt der Inhaber älterer Rechte, dass eine jüngere Markenanmeldung seine Rechte verletzt, legt er beim DPMA Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ein.

Entscheidet das DPMA zugunsten des Inhabers älterer Rechte und trägt die Marke deshalb nicht ein, kann der Anmelder der jüngeren Marke Beschwerde beim BPatG einlegen. Entscheidet das DPMA hingegen zugunsten des Anmelders der jüngeren Marke, kann der Inhaber der älteren Rechte Beschwerde beim BPatG einlegen und die Entscheidung des DPMA gerichtlich überprüfen lassen.

Vertretung durch den Markenanwalt am BPatG

Obwohl das Bundespatentgericht ein Bundesgericht vom Rang eines Oberlandesgerichts ist, besteht dort kein Anwaltszwang. Gleichwohl ist die Vertretung durch einen Experten im Markenrecht dringend anzuraten. In den meisten Fällen entscheidet das Bundespatentgericht im schriftlichen Verfahren, so dass sie missverständliche Aussagen und Anträge in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr „geraderücken“ können. 

Es ist daher essentiell, dass alle Argumente und Anträge präzise und zum rechten Zeitpunkt formuliert werden. Beachten Sie, dass es unter normalen Umständen keine weitere Chance gibt, weil nur selten Beschwerden beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen des BPatG zugelassen werden.

Checkliste: Klageverfahren im Markenrecht

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Bis auf die Verfahren am BPatG werden Markenstreitigkeiten am Landgericht geführt. Dort herrscht Anwaltszwang.

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Die Streitwerte in Markensachen beginnen bei 50.000 € und erreichen oft auch 250.000 € und mehr bei bekannten oder besonders intensiv genutzten Marken.

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Das Prozesskostenrisiko beträgt etwa 9.000 € bis 20.000 € in erster Instanz.

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Markenanwalt Robert Meyen vertritt Sie vor allen Landgerichten, Oberlandesgerichten und am Bundespatentgericht.

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